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Tankdeckel reißt in der Waschanlage ab. Betreiber haftet nicht

Ein Autofahrer nutzte mit seinem BMW X3 eine Autowaschanlage. Der Wagen ist mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet. Vor der Einfahrt in die Waschstraße mahnte ein Hinweisschild "Einfahrbedingungen & Hausrecht" unter anderem wie folgt: "(…) Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, (…)". Der BMW-Fahrer fuhr trotzdem in die Waschstraße mit Folgen: Der Tankdeckel öffnete sich selbst durch den Druck der Waschsäulen und riss ab. Am BMW entstand ein Schaden in Höhe von ca. 1.500,00 Euro Reparaturkosten, die der Fahrer von der Betreiberin der Waschanlage ersetzt haben wollte. Seine Klage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg, wurde in der Berufungsinstanz aber vom Landgericht Bonn kassiert. In der Revision bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidung des LG Bonn (BGH - Urteil vom 22.05.2025 - VII ZR 157/24). Laut gutachterlicher Feststellung fehlte es zwar an einem Hinweis in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs des Herstellers auf das selbsttätige Öffnen des Deckels. Diese fahrzeugspezifische Eigenart liege aber nicht im Verantwortungsbereich der Betreiberin. Ferner stellt der BGH klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Betreibers einer Waschanlage eindeutig der Geschädigte trage.